Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Bayern e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Posaunenchorarbeit in Bayern e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der Posaunenchorarbeit in Bayern und unterstützt dabei den Verband evangelischer Posaunenchöre in Bayern e.V. bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben innerhalb der Evangelisch – Lutherischen Landeskirche in Bayern, um die Posaunenmusik und Posaunenchorarbeit in den Dienst der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus zu stellen und dadurch am Aufbau der Kirchengemeinden und innerhalb der Kirchengemeindearbeit mitzuwirken. Zweck des Vereins ist insbesondere die finanzielle Förderung der geistlichen Zurüstung und musikalischen Ausbildung von Bläserinnen und Bläsern sowie deren Ausbildung durch den Verband evangelischer Posaunenchöre in Bayern e. V., sowie die Förderung von speziellen Maßnahmen der Posaunenmusik innerhalb der Evangelisch – Lutherischen Kirche durch Mitwirkung in den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirchengemeinden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögensbindung
(1) Alle Mittel des Fördervereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung oder durch Ausschluss.
(3) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
(4) Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Fördervereins. Zu den Mitgliederversammlungen wird als stimmberechtigtes Mitglied ein Mitglied des Landesposaunenrates des Verbandes evangelischer Posaunenchöre in Bayern e. V. eingeladen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder verlangt.
(3) Über jede Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und vom Versammlungsleiter unterzeichnet ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Rechnungsprüfers auf 3 Jahre,
e) Festsetzung der Beitragshöhe,
f) Änderung der Satzung und Auflösung des Fördervereins.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen. Die Abstimmungen sind geheim, wenn dies 1/3 der Mitglieder beantragt.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird das Ersatzmitglied nur für die restliche Amtsdauer gewählt.
(3) Als beratendes Mitglied soll zu den Vorstandssitzungen ein Mitglied des Landesposaunenrates des Verbandes evangelischer Posaunenchöre in Bayern e. V. eingeladen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Fördervereins oder durch Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verband evangelischer Posaunenchöre in Bayern e. V..